Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen der DaVent Europe GmbH

 
§ 1 Anwendungs- und Geltungsbereich
§ 2 Vertragsschluss
§ 3 Zahlungen und Preise
§ 4 Verzug des Kunden
§ 5 Liefer- und Leistungszeit
§ 6 Gefahrübergang
§ 7 Gewährleistung
§ 8 Eigentumsvorbehalt
§ 9 Haftung
§ 10 Sonstiges

§ 1 Anwendungs- und Geltungsbereich
1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle unsere Verkaufsgeschäfte mit allen unseren Kunden. Sie gelten auch für zukünftige Verträge, selbst wenn dabei ein ausdrücklicher Hinweis auf diese Geschäftsbedingungen nicht mehr erfolgt. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen der Kunden werden nicht anerkannt. Das gilt insbesondere für Bedingungen auf Auftragsschreiben und im allgemeinen Schriftverkehr, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Weitere Vereinbarungen sind nicht getroffen. Abweichende mündliche Nebenabreden sind aus Beweiszwecken schriftlich niederzulegen.

§ 2 Vertragsschluss
1. Unsere Kataloge und sonstigen Produktbeschreibungen dienen der Information und beinhalten kein Angebot im Rechtssinn. Unsere Angebote sind freibleibend.

2. Der Vertragsantrag ist vom Kunden abzugeben. Wir sind berechtigt, ein Angebot des Kunden binnen einer Frist von zwei Wochen zu akzeptieren. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder die Übergabe bzw. Lieferung des Kaufgegenstandes zustande.

§ 3 Zahlungen und Preise
1. Die Preise verstehen sich "ab Werk" und einschließlich normaler Verpackung zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. 

2. Die Preise sind netto ohne Abzug zu zahlen. Skonto wird mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarung nicht gewährt. Schecks und Wechsel werden nur bei besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen. Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen werden nicht von uns übernommen.

3. Liegen zwischen Vertragsschluss und vereinbarungsgemäßer Lieferung mehr als vier Monate, sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise nach Maßgabe der prozentualen Veränderung der uns treffenden Kosten für Material, Transport, Lohn, Zoll oder Abgaben angemessen anzupassen.

4. Unseren Ansprüchen gegenüber ist die Aufrechnung ebenso wie die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderungen sind rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt.

§ 4 Verzug des Kunden
1. Der Kunde gerät in Verzug, wenn er fällige Zahlungen nicht spätestens 30 Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Es bleibt uns vorbehalten, den Verzug durch die Erteilung einer nach Fälligkeit zuzustellenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gerät der Kunde in Verzug, wenn vereinbart ist, dass die Vergütung zu einem kalendermäßig bestimmten oder bestimmbaren Zeitpunkt gezahlt werden soll, und der Kunde nicht spätestens bis zu diesem Zeitpunkt leistet.

2. Bei Verzug des Kunden sind wir berechtigt,
a) unbeschadet eines nachzuweisenden höheren Schadens Jahres-Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen,
b) alle Ansprüche aus diesem oder anderen Geschäften, auch soweit einzelne Raten noch nicht fällig sind, gegenüber dem Kunden sofort geltend zu machen,
c) Lieferungen oder sonstigen Leistungen aus diesem oder anderen Geschäften bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher uns zustehender Ansprüche aus diesem oder anderen Aufträgen durch den Besteller zurückzubehalten,
d) angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen.

§ 5 Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich und unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung.

2. Liefer- und Ausführungsfristen verlängern sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, wenn diese uns oder unseren Lieferanten oder Subunternehmern unverschuldet zu vorübergehenden Leistungsverzögerungen führt.

§ 6 Gefahrübergang 
1. Der Versand von Waren erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur auf Gefahr des Kunden.

2. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die Transportperson übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Werk verlässt.

§ 7 Gewährleistung
1. Vertragsgegenstand ist ausschließlich der Kaufgegenstand mit den Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck gemäß der dem Kunden bekannten Produktbeschreibung des Herstellers. Der Kunde kann die entsprechende Produktbeschreibung vor Abschluss des Kaufvertrages bei uns einsehen. Andere oder weitergehende Eigenschaften und/oder Merkmale oder ein darüber hinausgehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Hinweise auf die grundsätzliche Verwendungsfähigkeit des Kaufgegenstandes entheben den Kunden nicht von der Obliegenheit, selbst die Eignung des Kaufgegenstandes für den beabsichtigten Verwendungszweck zu prüfen.

2. Festgestellte Mängel sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Das gilt auch für Mängel, die nach einem Nachbesserungsversuch festgestellt werden. Mängel, die nicht als verdeckte Mängel anzusehen sind, sind uns binnen einer Frist von 5 Tagen seit Abnahme anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind binnen 5 Tagen nach Entdeckung des Mangels anzuzeigen. Ist bis zum Ablauf der Frist die Anzeige nicht an uns abgesandt worden, gilt die Ware als mängelfrei genehmigt.

3. Verlangt der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen Nacherfüllung, können wir diesen Anspruch nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels ohne Lieferung einer mangelfreien Sache erfüllen. Erst bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.

4. Es gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr ab Übergabe.

5. In jedem Fall unberührt bleiben Ansprüche des Kunden wegen eines Körperschadens sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit oder eines Beschaffungsrisikos.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher bereits bestehender und zukünftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den gelieferten Waren (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldoverpflichtung des Kunden.

2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und unter Eigentumsvorbehalt zu veräußern, solange er nicht in Verzug mit seinen Verpflichtungen ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

3. Wird der Liefergegenstand mit anderen Gegenständen verbunden, so überträgt der Kunde - soweit wir nicht bereits aufgrund Gesetzes Miteigentümer entsprechend unserem Anteil an der Vorbehaltsware geworden sind - sein Eigentum an den neu hergestellten Gegenständen auf uns und verwahrt diese für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Das Eigentum an diesen Gegenständen dient uns nur in der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zur Sicherung.

4. Die Forderungen aus einem Weiterverkauf der Ware und daraus hergestellter Erzeugnisse werden bereits jetzt an uns abgetreten, gegebenenfalls im Verhältnis unseres Miteigentumsrecht zu den Rechten anderer. Der Kunde hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen und die Forderungshöhe mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Vorbehaltlich unseres Widerrufs darf er die abgetretenen Forderungen einziehen. Die eingezogenen Beträge sind gegebenenfalls in Höhe unseres Anteils und bis zur Höhe unserer Kaufpreisforderung an uns abzuführen.

5. Wird Vorbehaltsware vom Kunden in ein Grundstück eingebaut, so tritt der Kunde uns schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltware mit allen Nebenrechten einschließlich des Rechts auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Hat der Kunde die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird unsere Forderung sofort fällig und der Kunde tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an uns weiter. Wir nehmen diese Abtretung an.

6. Übersteigen die Sicherungsrechte unsere Forderung um mehr als 50%, sind wir auf Verlangen des Kunden verpflichtet, Sicherheiten bis zu einer angemessenen Deckungsgrenze freizugeben, bei mehreren Sicherheiten nach unserer Auswahl.

7. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Waren herauszuverlangen.

§ 9 Haftung
1. In allen Fällen der Verletzung von vertraglichen oder vorvertraglichen sowie gesetzlichen Pflichtverletzungen haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

2. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder durch unsere Erfüllungsgehilfen haften wir nur bei der Verletzung oder Nichterfüllung wesentlicher Vertragspflichten und nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

3. Die Haftung aufgrund arglistigen Verschweigens eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, nach dem Produkthaftungsgesetz und für Körperschäden bleibt stets unberührt.

4. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in § 5 abschließend geregelt.

5. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

§ 10 Sonstiges
1. Das Vertragsverhältnis einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland beurteilt, auch wenn der Kunde seinen Sitz im Ausland hat oder wenn es sich um ein Exportgeschäft handelt.

2. Sollten einzelne Teile der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so bleiben alle übrigen Geschäftsbedingungen in ihrer Gültigkeit unberührt. Die Vertragsteile sind gehalten, einer ungültigen Bestimmung nach Möglichkeit eine deren wirtschaftlichem Zweck entsprechende wirksame Fassung zu geben.

3. Gerichtsstand ist Hagen. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.